Vereinsstatuten

mit Sitz in Einsiedeln

1. Name und Sitz

Unter dem Namen Sprösslingsherzen – Verein für eine bewusste vegane Kinderwelt besteht seit dem 16. Mai 2021 ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit

Sitz in Einsiedeln, der Vereinssitz ist dem Wohnort des Präsidenten zugeteilt.

2. Zweck

Der Verein bezweckt

● Die Förderung des veganen Lebensstiles für Kinder, Eltern, Familienangehörige und Interessierte

● Die Unterstützung Vegan Lebender Kinder und deren Familien und solche die es werden möchten

● Das Ermöglichen des Zusammentreffens von vegan interessierten Menschen

● Die Förderung des veganen Netzwerks

● Positives Lebensbild für vegan lebende Kinder generieren

3. Mittel

Zur Verfolgung des Vereinszweckes verfügt der Verein über die Beiträge der Mitglieder, welche jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt werden.

Die jährlichen Mitgliederbeiträge sind pro Jahr auf maximal CHF 50.00 beschränkt.

Die Vereinsveranstaltungen sollen, wenn möglich kostendeckend sein. Ein allfälliger Ertragsüberschuss wird zur Verfolgung des Vereinszwecks verwendet.

Der Verein kann sich zudem auch über Zuwendungen von Gönnern finanzieren.

Der Vorstand kann Ausgaben bis CHF 500.00 aus eigener Kompetenz tätigen. Höhere Ausgaben müssen von der GV bewilligt werden.

4. Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung eines Vereinsmitglieds ist ausgeschlossen. In diesem Sinne wurde unter Punkt 3 eine maximale Obergrenze für Mitgliederbeiträge festgelegt.

5. Mitgliedschaft

Mitglied mit Stimmberechtigung kann jede natürliche und juristische Person werden, die ein Interesse am Vereinszweck hat.

Aufnahmegesuche sind schriftlich an ein Mitglied des Vorstands zu richten. Über die Aufnahme des Mitglieds entscheidet die Generalversammlung.

6. Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

● bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod

● bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung

7. Austritt und Auschluss

Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich und ist schriftlich einzureichen. Das Austrittsschreiben muss mindestens zwei Wochen vor der ordentlichen Generalversammlung an ein Mitglied des Vorstands gerichtet werden.

Ein Mitglied kann jederzeit ohne Grundangabe aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das Mitglied wird vor seinem Ausschluss angehört. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid; das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Generalversammlung weiterziehen.

8. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

a) die Generalversammlung

b) der Vorstand

9. Die Generalversammlung

Das oberste Organ des Vereins ist die Generalversammlung. Eine ordentliche

Generalversammlung findet jährlich statt. Über das genaue Datum entscheidet der Vorstand.

Zur Generalversammlung werden die Mitglieder vier Wochen im voraus, unter Beilage der Traktandenliste, schriftlich eingeladen.

Die Generalversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben

a) Wahl bzw. Abwahl des Vorstandes

b) Festsetzung und Änderung der Statuten

c) Abnahme der Jahresrechung

d) Beschluss über das Jahresbudget

e) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

f) Behandlung der Ausschlussrekurse

An der Generalversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme; die allgemeine

Beschlussfassung erfolgt mit einfachem Mehr. Die Wahl des Vorstandes erfolgt im relativen Mehr.

Unterjährige Beschlüsse, welche das allgemeine Vereinsinteresse betreffen, können auf info@sproesslingsherzen.ch zur Abstimmung gebracht werden. Solche Beschlüsse sind der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

10. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Personen: dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Aktuar, dem Kassier und einem Beisitzer.

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen und führt die laufenden Geschäfte.

Der Vorstand ist bei Beteiligung von allen fünf Mitgliedern beschlussfähig.

In dringenden Fällen kann der Vorstand Beschlüsse fassen, die normalerweise in die Zuständigkeit der Generalversammlung fallen. Solche Beschlüsse sind der nächsten Generalversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

11. Statutenänderung

Die vorliegenden Statuten können abgeändert werden, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder dem Änderungsvorschlag zustimmen.

12. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann mit einer einfachen Mehrheit beschlossen werden, wenn drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.

Nehmen weniger als drei Viertel aller Mitglieder an der Versammlung teil, ist innerhalb eines Monats eine zweite Versammlung abzuhalten. An dieser Versammlung kann der Verein auch dann mit einfacher Mehrheit aufgelöst werden, wenn weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend sind.

Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine Institution, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt.

13. Inkrafttreten

Diese Statuten sind an der Gründungsversammlung vom 16. Mai 2021 angenommen worden und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.